Einstweiliger Rechtsschutz i.S. Fischotter-Abschuss
Unterstützte Initiative(n)
ÖKOBÜRO
Gegenstand
Anwendung der Aarhus-Konvention: NGO-Beteiligung bei der Erlassung der OÖ. Fischotter-Verordnung (Abschussgenehmigung für Fischotter)
Behauptete Beeinträchtigung(en)
Die oberösterreichische Fischotter-Verordnung ermöglicht zahlreiche Tötungen von Fischottern, wobei die strengen Kriterien (Art. 16 FFH-Richtlinie) für die Tötung geschützter Arten – wie jene des Fischotters – nicht eingehalten werden. Weder wird ausreichend geprüft, ob es gelindere Alternativen gibt, noch ob durch eine Tötung überhaupt die in der Verordnung festgelegten Ziele erreicht werden können. Aufgrund eines mangelhaften Monitorings kann zudem nicht sichergestellt werden, dass der Erhaltungszustand der Art durch die Tötungen nicht gefährdet wird. Es wird von den Behörden versucht, die von der Aarhus-Konvention gebotene Beteiligung von NGOs am Verfahren zu vermeiden (konkret indem eine Verordnung erlassen wird, statt ein Bescheid).
In einer spektakulären Vorentscheidung hat der VwGH ausgesprochen, dass im konkreten Fall von Umwelt-NGOs in Anwendung der Aarhus Konvention die Abschlussbewilligung auch dann bekämpft werden kann, wenn diese in Verordnungsform (statt als Bescheid) erlassen wird. Ziel des aktuellen Verfahrens ist es, eine Grundsatzentscheidung des VwGH zu erwirken, ob im Zuge dessen auch einstweiliger Rechtsschutz (= aufschiebende Wirkung der Beschwerde) zusteht.
Verfahrensart(en)
Verwaltungsgerichtsverfahren (Revision an den VwGH)
Status beim BIV
Eröffnet 2024
Zugesagte finanzielle Unterstützung
EUR 3.000,-- (Stand 25.11.2024)