Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland
Unterstützte Initiative(n)
ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung
www.oekobuero.at
Gegenstand
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse vom 3. November 2014
Behauptete Beeinträchtigung(en)
Der von der Tiroler Wasserkraft AG erstellte Rahmenplan dient der Legitimation von sechs Großkraftwerken und nicht - wie eigentlich im nationalen und europäischen Recht vorgesehen - dem Gewässerschutz.
Verfahrensart(en)
Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof (gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union)
Status beim BIV
Eröffnet 2015
Geschlossen 2017
Zugesagte finanzielle Unterstützung
EUR 5.000,-- (Stand 6.10.2017)
Ergebnis
Das Verfahren war nicht erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof gesteht Umweltorganisationen in Österreich nicht das Recht zu, Verordnungen im Umweltbereich wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das aus dem Europarecht und der Aarhus-Konvention abgeleitete Recht der Umweltorganisationen auf den Schutz der Gewässer wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht anerkannt.