Lärm vor Gaststätten
Unterstützte Initiative(n)
Nachbarin E
Gegenstand
E ist Nachbarin einer Diskothek in der Wiener Innenstadt
Behauptete Beeinträchtigung(en)
Der Aufenthalt von Gästen im Freien wird bei der Genehmigung von Betriebsanlagen nicht berücksichtigt (§ 74 Abs 3 Gewerbeordnung). Der Lärm von rauchenden und wartenden Gästen vor Gaststätten ist jedoch oft eine große Belastung für die NachbarInnen und nimmt angesichts des Nichtraucherschutzes in Lokalen noch weiter zu.
Verfahrensart(en)
Verfassungsgerichtshof-Beschwerde
Status beim BIV
Eröffnet 2013
Geschlossen 2015
Zugesagte finanzielle Unterstützung
EUR 1.680,-- (Stand 31.12.2015)
Ergebnis
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Die Regelung, dass nur auf Lärmimmissionen von Personen in der Betriebsanlage abgestellt wird, sei nicht unsachlich, weil es in der Gewerbeordnung andere Schutznormen gäbe (zB § 113 Gewerbeordnung) (VfGH 21.11.2014, B 762/2013-4). Auch der Verwaltungsgerichtshof wies die darauf folgende Revision ab (VwGH 23.05.2014, Ro 2014/04/0014-5). Schlussendlich gelang es den NachbarInnen jedoch, den Eigentümer der Liegenschaft zu überzeugen, mit dem Mieter eine Auflösung des Vertrages auszuhandeln. Sie erhielten zudem das Versprechen einer anrainerverträglichen Vermietung.