Recht auf Eheschließung vor dem Standesamt/Stmk
Unterstützte Initiative(n)
W und B
Gegenstand
Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht am Standesamt geschlossen werden, sondern nur bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Behauptete Beeinträchtigung(en)
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung
Verfahrensart(en)
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgehend von einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz
Status beim BIV
Eröffnet 2013
Geschlossen 2016
Zugesagte finanzielle Unterstützung
EUR 1.957,26 (Stand 15.9.2017)
Ergebnis
ERFOLG: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde im Mai 2015 aufgegriffen und ein Verfahren eingeleitet (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99 % aller Beschwerden schaffen diese Hürde nicht. Mit Fortschreiten des Verfahrens stieg wohl der Druck: Im November 2016 stimmte die ÖVP - die die notwendige Änderung im Personenstandsgesetz jahrelang blockierte - dem Verzicht auf das Standesamtsverbot zu. Damit können Eingetragene Partnerschaften in Zukunft wie Ehen vor dem Standesamt geschlossen werden. Die Republik wurde zum Kostenersatz verpflichtet.