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NGO-Antragsrecht auf UVP-Feststellung Ktn

Unterstützte Initiative(n)

ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung
www.oekobuero.at

Gegenstand

In Klagenfurt soll ein biomassebefeuertes Heizkraftwerk errichtet werden.

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Es wurde kein Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht des Projekts durchgeführt. Der Umweltorganisation wird im UVP-Gesetz kein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zugestanden. Damit wird aber Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention verletzt.

Verfahrensart(en)

Umweltverträglichkeitsprüfung-Feststellungsverfahren

Status beim BIV

Eröffnet 2015
Geschlossen 2016

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 6.000,-- (Stand 12.05.2016)

Ergebnis

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 11. Februar 2015, dass Umweltorganisationen das Recht haben, ein Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht eines Projekts auszulösen. Zu einer höchstgerichtlichen Bestätigung dieser Entscheidung kam es jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich nicht in der Hauptfrage, sondern erklärte vielmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zu eng formulierten § 40 UVP-Gesetz für Säumnisbeschwerden gar nicht zuständig sei (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008, Ro 2015/05/0013, 0014-12). Die Frage, ob umweltbewegte Dritte einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht eines Projekts stellen können, ist somit noch immer nicht höchstgerichtlich geklärt.