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Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare

Unterstützte Initiative(n)

S und Z

Gegenstand

Die Mütter eines minderjährigen Sohnes stellten beim Standesamt einen Antrag auf Eheschließung. Dieser wurde abgelehnt.

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Aufgrund des Eheverbotes für gleichgeschlechtliche Paare muss der minderjährige Sohn zwangsweise unehelich sein: Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schließung einer Ehe und auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung

Verfahrensart(en)

Verfahren nach dem Personenstandsgesetz

Status beim BIV

Eröffnet 2015
Geschlossen 2018

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 1.800,-- (Stand 31.1.2018)

Ergebnis

ERFOLG: Am 4. Dezember 2017 hob der Verfassungsgerichtshof das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare wegen Gleichheitswidrigkeit auf. Zudem öffnete er die Eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare. Beides gilt ab 1. Jänner 2019.

Rechtsanwalt Dr. Graupner führt dazu aus: „Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg.“

Downloads

Entscheidung des VfGH vom 4.12.2017