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Gastgartenregelung

Unterstützte Initiative(n)

Bürgerinitiative SPINST

Gegenstand

Die 2010 beschlossene Gastgartenregelung in § 76a Gewerbeordnung bestimmt, dass Gastgärten mit bis zu 75 Sitzplätzen nicht genehmigt werden müssen. Sie müssen der Behörde nur angezeigt werden. 

Behauptete Beeinträchtigung(en)

Das bloße Anzeigeverfahren widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz

Verfahrensart(en)

Verfassungsrechtliches Gutachten

Status beim BIV

Eröffnet 2010
Geschlossen 2015

Zugesagte finanzielle Unterstützung

EUR 5.000,---- (Stand 31.05.2015)

Ergebnis

Das vom BIV finanzierte Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Merli kam zu dem Ergebnis, dass die 2010 beschlossene Gastgartenregelung in § 76a Gewerbeordnung verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof hob am 7. Dezember 2011 die Passage „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, […]“ wegen Gleichheitswidrigkeit auf (VfGH G 17/11-6 und G 49/11-6). Das Rechtsgutachten war auch für die Aufhebung der Passage „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ mitursächlich (VfGH 16.06.2013, G 94/2013).

Download

Univ.-Prof.Dr. Merli, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Gastgartenregelung (PDF)