Gastgartenregelung
Unterstützte Initiative(n)
Bürgerinitiative SPINST
Gegenstand
Die 2010 beschlossene Gastgartenregelung in § 76a Gewerbeordnung bestimmt, dass Gastgärten mit bis zu 75 Sitzplätzen nicht genehmigt werden müssen. Sie müssen der Behörde nur angezeigt werden.
Behauptete Beeinträchtigung(en)
Das bloße Anzeigeverfahren widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz
Verfahrensart(en)
Verfassungsrechtliches Gutachten
Status beim BIV
Eröffnet 2010
Geschlossen 2015
Zugesagte finanzielle Unterstützung
EUR 5.000,---- (Stand 31.05.2015)
Ergebnis
Das vom BIV finanzierte Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Merli kam zu dem Ergebnis, dass die 2010 beschlossene Gastgartenregelung in § 76a Gewerbeordnung verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof hob am 7. Dezember 2011 die Passage „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, […]“ wegen Gleichheitswidrigkeit auf (VfGH G 17/11-6 und G 49/11-6). Das Rechtsgutachten war auch für die Aufhebung der Passage „zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen“ mitursächlich (VfGH 16.06.2013, G 94/2013).
Download
Univ.-Prof.Dr. Merli, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Gastgartenregelung (PDF)